Ab dem 1. Mai 2013 greift das neue Mietrechtsänderungsgesetz, dass am 1.2.2013 den Bundesrat passiert hat. Der Gesetzgeber hat, um der Problematik des Mietnomadentums Einhalt zu gewähren, § 569 BGB um einen Absatz 2 a erweitert:

§ 569 BGB Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

(1) ……………….
(2) ………………..
(2a) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Absatz 1 liegt ferner vor, wenn der Mieter mit einer Sicherheitsleistung nach § 551 in Höhe eines Betrages im Verzug ist, der der zweifachen Monatsmiete entspricht. Die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten sind bei der Berechnung der Monatsmiete nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen. Einer Abhilfefrist oder einer Abmahnung nach § 543 Absatz 3 Satz 1 bedarf es nicht. Absatz 3 Nummer 2 Satz 1 sowie § 543 Absatz 2 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.
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