Mietkaution – Barkaution – Mietkautionsversicherung

Mietkaution – Barkaution – Mietkautionsversicherung

Die Mietkaution ist im Falle der Barkaution zu Beginn des Mietverhältnisses oft nur mühsam aufzutreiben.

Ein Sparbuch für die Kaution in der Regel in Höhe von drei Monatsmieten zur treuhänderischen Verwaltung durch den Vermieter ist nicht gerade attraktiv. Die Bürgschaft zum Beispiel durch die Eltern birgt Ihre eigenen  Schwierigkeiten.

Warum also keine alternative Finanzierung der Mietkaution durch eine  Mietkautionsversicherung?

Derweil lassen sich von der Mietkautionsversicherung bis zur Sicherung über Bürgschaft unzählige Produkte von unterschiedlichsten Anbietern finden. Einfache Handhabe, zügige Bearbeitung oder geringe Aufwendungen pro Monat sind Argumente für den Vertragsabschluss.

A B E R

Das Konfliktpotential der Barkaution wird nicht mehr erwartet, denn die Szenarien, welche von Mietern vorgetragen wurden, um eine Benachteiligung durch den Vermieter darzulegen sind gerichtlich meist im Sinne des Gesetzgebers entschieden worden. Somit ist in der Partei des Mieters, der abhängige und schwächere Part des Mietverhältnisses gesehen worden, der vor Benachteiligung zu schützen sei. Auch Vermieter mit akribisch erfassten Auszug- und Einzugsprotokollen, Mietverträgen mit unzähligen Regelungen konnten im Schadensfall oft keine ausreichende Abhilfe schaffen. Die Kaution ging, der Schaden blieb – im Zweifelsfall! Alles eine Frage der Beweislast und der Finanzkraft des Mieters ist die Antwort des Rechtsanwalts und des Gerichts.

Der Vermieter hat durch alternative Kautionssicherung ein scheinbar geringeres Prozessrisiko. Es sind keine  Schadenersatzforderung wegen geringen Zinsertrags zu erwarten, eventuelle Fehler durch unrechtmäßige Aufrechnung des Vermieters sind grundsätzlich vermieden.

Derweil ist in höchst richterlicher Instanz abgewichen worden von der Auffassung des Benachteiligten Mieters. Mit der Entscheidung des Bundesgerichtshof VIII ZR 157/17  vom 28. Februar 2018 ist es dem Vermieter möglich eine direkte Schadenersatzforderung vorzubringen, ohne das eine Frist  zur Schadensbeseitigung gewährt werden muss bei Auszug. Dies bedeutet in Bezug auf die Kautionsfinanzierung, dass die Versicherungen, Banken oder sonstige Finanzdienstleister in Anspruch genommen werden. Wobei ein  Vermieter einen gewissen Spielraum erlangt den Schadenersatz nach „eigenen Ermessen“ zu gestalten. Die Versuchung an den unscharfen Grenzen von Maßnahmen „Schadensbeseitigung“ durchzuführen, wobei „Modernisierung“ zutreffender wäre, ist durchaus zu sehen. Ohne die Möglichkeit der Schadensbeseitigung und Verständigung über Kosten, die nach Auszug aufgewendet werden müssen werden, wird sich manch ein Mieter  übergangen fühlen, wenn der Vermieter einfach so auf die Bürgschaft zugreifen kann.

Die Höhe des Schadensersatzes kann hierbei ein Vielfaches der Mietkaution betragen, welche zu Leisten gewesen wäre. Somit ist eine anteilige oder vollständige Verwertung nicht unbedingt, das was im schlimmsten Fall zu erwarten ist.

Eine angestrebte Prozessführung wird daher wahrscheinlich von Mietern zukünftig betrieben werden (müssen) wegen, „überzogener“ Schadensersatzforderungen, vermeintlich fehlender Anspruchsgrundlage oder (im Falle von Bürgschaft) durch zeitlich verzögerte Erklärung der Schadensersatzforderung.

Daher empfiehlt es sich bei Abschluss des Mietvertrages, Erstellung des Einzug- und Auszugsprotokolls eine klare Kommunikation zwischen den Parteien und Absprachen über anfallende Kostenpunkte (schriftlich erklärte). Bei Auseinandersetzung oder Unklarheiten können bzw. sollten sich sowohl Mieter als auch Vermieter sachkundig machen, bevor Sie eine Auseinandersetzung suchen oder Handeln nach eigener Rechtsauffassung. In der Regel kann der Kautionsauszahlung nur eine anhängige klage oder eine eisntweilige Verfügung gegen den Vermieter entgegegehelten werden. Der Mieter  muss den Weg zum Gericht antreten und nicht der Vermieter.

Für Vermieter, die sich entschließen alternative Kautionsfinanzierung zu verwenden und über Schadensersatz zu beanspruchen, ist es ratsam  Maßnahmen und verbundene Kosten mit Belegen aufzuführen.

 

Makler – Verkäufer – Vermieter – Verpächter – Ab dem 1. Mai gilt EnEV 2014 – Neuregelung zum Energieausweis beachten!

Makler – Verkäufer – Vermieter – Verpächter – Ab dem 1. Mai gilt EnEV 2014 – Neuregelung zum Energieausweis beachten!

Wohnungseigentumsrecht Anwalt TrierEnEV 2014 –  Änderungen für Vermieter, Verpächter, Verkäufer , Leasinggber und auch für den Makler – wesentliche Änderungen ab 1. Mai 2014 – Neuregelung insbesondere zum Energieausweis.

• Verkauf /Vermietung / Verpachtung / Leasing

Immobilienanzeigen in kommerziellen Medien (z. B. Zeitungen, Zeitschriften, Internet, Immobilienportale, Homepage des Vermieters, Verkäufers, Verpächters und Leasinggebers) müssen künftig Pflichtangaben aus dem Energieausweis (z.B. den Energiekennwert etc.) enthalten (§ 16 a EnEV 2014).

Dies gilt auch für entsprechende Anzeigen des Maklers im Auftrag der Verpflichteten.

• Die Regelung betrifft neue Energieausweise für Wohngebäude, die nach dem Inkrafttreten der Neuregelung ausgestellt werden (§ 16 a EnEV 2014).

• § 16 EnEV 2014 bedeutet eine Verschärfung der bestehenden Pflicht zur Vorlage des Energieausweises gegenüber interessierten Mietern/Käufern. Zum Zeitpunkt der Besichtigung des Kauf- bzw. Mietobjekts muss der Energieausweis vorgelegt werden.

Erstellt der Vermieter/Verkäufer keinen Energieausweis, begeht er eine Ordnungswidrigkeit gem. § 27 Abs. 2 nr. 4 EnEV 2014.

• § 16 EnEV 2014: Der Energieausweis muss an den Käufer / Mieter ausgehändigt werden.

• Aushangpflicht: Der Energieausweis ist in vom Gesetzgeber bestimmten Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr auszuhängen.

• § 27 EnEV 2014 regelt die Ordnungswidrigkeiten, die bis zu 15.000 Euro bestraft werden können.

Der Gesetzgeber sieht jedoch eine Schonfrist bis zum 1. Mai 2015 vor (Artikel 33 EnEV 2014).

• § 27 Abs.2 Nr. 6 regelt zu § 16 a EnEV 2014: „Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Energieeinsparungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig …… entgegen § 16 a Abs. 1 Satz 1 auch in Verbindung mit Absatz 2, nicht sicherstellt, dass in der Immobilienanzeige die Pflichtangaben enthalten sind…..

• Grundsätzlich ist für die Erfüllung der Verpflichtung des § 16a EnEV 2014 allein der Verkäufer/Vermieter/Verpächter/Leasinggeber zuständig.

• Inwieweit ein Makler bei Verletzung des § 16 a EnEV 2014 sich Bußgeldpflichtig verhalten kann, wird sicherlich in Zukunft die Rechtsprechung konkretisieren.

Dem Makler ist zwingend zu empfehlen:
a) seinen Auftraggeber auf die Vorschrift
und
b) die sich hieraus resultierenden Pflichten zur Veröffentlichung
und
c) die Folgen eines Verstoßes hinzuweisen,
d) vorsorglich aus Beweisgründen in Schriftform.

Erhält der Makler trotz Aufforderung und Hinweis die erforderlichen Werte nicht, wird er sich wohl exkulpieren können.

 

Gesetzliche Neuregelungen:

§ 16 EnEV 2014 – Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen

1. Wird ein Gebäude errichtet, hat der Bauherr sicherzustellen, dass ihm, wenn er zu-gleich Eigentümer des Gebäudes ist, oder dem Eigentümer des Gebäudes ein Energieausweis nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 unter Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften des fertig gestellten Gebäudes ausgestellt und der Energieausweis oder eine Kopie hiervon übergeben wird. Die Ausstellung und die Übergabe müssen unverzüglich nach Fertigstellung des Gebäudes erfolgen.
Die Sätze1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn unter Anwendung des § 9 Absatz 1 Satz 2 für das gesamte Gebäude Berechnungen nach §9 Absatz 2 durchgeführt werden.. Der Eigentümer hat den Energieausweis der nach Landes-recht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
2. Soll ein mit einem Gebäude bebautes Grundstück, ein grundstücksgleiches Recht an einem bebauten Grundstück oder Wohnungs- oder Teileigentum verkauft werden, hat der Verkäufer dem potenziellen Käufer spätestens bei der Besichtigung einen Energieausweis oder eine Kopie hiervon mit dem Inhalt nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 vorzulegen; die Vorlagepflicht wird auch durch einen deutlich sichtbaren Aushang oder ein deutlich sichtbares Auslegen während der Besichtigung erfüllt. Findet keine Besichtigung statt, hat der Verkäufer den Energieausweis oder eine Kopie hiervon mit dem Inhalt nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 dem potenziellen Käufer unverzüglich vorzulegen; der Verkäufer muss den Energieausweis oder eine Kopie hiervon spätestens unverzüglich dann vorlegen, wenn der potenzielle Käufer ihn hierzu auffordert. Unverzüglich nach Abschluss des Kaufvertrages hat der Verkäufer dem Käufer den Energieausweis oder eine Kopie hiervon zu übergeben. Die Sätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden auf den Vermieter, Verpächter und Leasinggeber bei der Vermietung, der Verpachtung oder dem Leasing eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer sonstigen selbständigen Nutzungseinheit.
3. Der Eigentümer eines Gebäudes, in dem sich mehr als 500 Quadratmeter oder nach dem 8. Juli 2015 mehr als 250 Quadratmeter Nutzfläche mit starkem Publi-kumsverkehr befinden, der auf behördlicher Nutzung beruht, hat dafür Sorge zu tragen, dass für das Gebäude ein Energieausweis nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 ausgestellt wird. Der Eigentümer hat den nach Satz 1 ausgestellten Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle auszuhängen. Wird die in Satz 1 genannte Nutzfläche nicht oder nicht überwiegend vom Eigentümer selbst genutzt, so trifft die Pflicht zum Aushang des Energieausweises den Nutzer.Der Eigentümer hat ihm zu diesem Zweck den Energieausweis oder eine Kopie hiervon zu übergeben. Zur Erfüllung der Pflicht nach Satz 1 ist es ausreichend, von einem Energiebedarfsausweis nur die Seiten 1 und 2 nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 und von einem Energieverbrauchsausweis nur die Seiten 1 und 3 nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 auszuhängen; anstelle des Aushangs eines Energieausweises nach dem Muster der Anlage 7 kann der Aushang auch nach dem Muster der Anlage 8 oder 9 vorgenommen werden.
4. Der Eigentümer eines Gebäudes, in dem sich mehr als 500 Quadratmeter Nutzflä-che mit starkem Publikumsverkehr befinden, der nicht auf behördlicher Nutzung beruht, hat einen Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle auszuhängen, sobald für das Gebäude ein Energieausweis vorliegt. Absatz 3 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
5. Auf kleine Gebäude sind die Vorschriften dieses Abschnitts nicht anzuwenden. Auf Baudenkmäler sind die Absätze 2 bis 4 nicht anzuwenden.

 

§ 16 a EnEv 2014 – Pflichtangaben in Immobilienanzeigen

1. Wird in Fällen des § 16 Absatz 2 Satz 1 vor dem Verkauf eine Immobilienanzeige inkommerziellen Medien aufgegeben und liegt zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vor, so hat der Verkäufer sicherzustellen, dass die Immobilienanzeige folgende Pflichtangaben enthält:

(1) die Art des Energieausweises: Energiebedarfsausweis oder Energiever-brauchsausweis im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 1,
(2) den im Energieausweis genannten Wert des Endenergiebedarfs oder End-energieverbrauchs für das Gebäude,
(3) die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes,
(4) bei Wohngebäuden das im Energieausweis genannte Baujahr und
(5) bei Wohngebäuden die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklas-se.

Bei Nichtwohngebäuden ist bei Energiebedarfs- und bei Energieverbrauchs-ausweisen als Pflichtangabe nach Satz 1 Nummer 2 der Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch sowohl für Wärme als auch für Strom jeweils getrennt aufzuführen.
2. Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden auf den Vermieter, Verpächter und Leasinggeber bei Immobilienanzeigen zur Vermietung, Verpachtung oder zum Leasing eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer sonstigen selbständigen Nutzungseinheit.
3. Bei Energieausweisen, die nach dem 30. September 2007 und vor dem 1. Mai 2014 ausgestellt worden sind, und bei Energieausweisen nach § 29 Absatz 1 sind die Pflichten der Absätze 1 und 2 nach Maßgabe des § 29 Absatz 2 und 3 zu erfüllen.

Ihr Rechtsanwalt in Trier für Mietrecht

Fällt Maklerprovision an, wenn der Kunde Vorkenntnis hat?

Fällt Maklerprovision an, wenn der Kunde Vorkenntnis hat?

Maklerprovision

§ 652 Absatz 1 BGB regelt: “Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Mäklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Mäklers zustande kommt.”Der Kauf- oder Mietvertrag (Hauptvertrag) muss also infolge, somit kausal, des Nachweises oder der Vermittlung des Maklers zwischen dem Auftraggeber und dem Dritten zustande gekommen sein.So ist Kausalität grundsätzlich zu verneinen, wenn dem Kunden des Maklers im Zeitpunkt des Nachweises das Objekt bereits bekannt war. Aber eine Vorkenntnis ist nicht bereits im Sinne des § 652 BGB vorhanden, wenn der Kunde nur das Objekt oder nur den Vermieter oder Verkäufer kennt. Grundsätzlich hat der Kunde den Makler auch auf seine Vorkennis sofort hinzuweisen.

Die aktuelle Rechtsprechung geht davon aus, dass “infolge” nicht vorliegt, wenn mehr als ein Jahr zwischen Nachweis und Vertragsabschluss liegen, aber hier kommt es jeweils auf die Umstände des Einzelfalls an.