Unterlassungsanspruch, wenn der Nachbar seine Küche auf den Balkon zum Grillen verlegt – Grenzen des Nachbarrechts

Unterlassungsanspruch, wenn der Nachbar seine Küche auf den Balkon zum Grillen verlegt – Grenzen des Nachbarrechts

Grillen kann im Rahmen eines Mietverhältnisses einen vertragswidrigen Gebrauch darstellen. Grillen kann insbesondere vom Vermieter/Nachbarn dann untersagt werden, wenn durch das Grillen der Nachbar durch Rauch oder Gerüche (§ 906 BGB) unzumutbar gestört wird. Der gestörte Nachbar hat im streitigen Verfahren die Unzumutbarkeit zu beweisen.

Letztlich sind die Umstände des Einzelfalls maßgebend, insbesondere die Lage und Größe des Gartens bzw. sonstigen Örtlichkeiten oder das verwendete Grillgerät.

Als Faustformel sollte man als Mieter in der Zeit von April bis September nicht öfter als einmal monatlich auf dem Balkon oder der Terrasse grillen und die Mitmieter ca. 2 Tage vorher informieren.

Gerichtsentscheidungen zum Thema:

AG Westerstede: Beschluss vom 30.06.2009 – 22 C 614/09 (II), 22 C 614/09
Dem Nachbarn eines Mehrfamilienhauses, das sich in neun Metern Abstand zu seinem fest stehenden Grillkamin im Garten befindet, kann es untersagt werden, öfter als zweimal monatlich und beschränkt auf zehnmal im Jahr zu grillen, wenn Qualm und Gerüche vom Grillen direkt in Schlafzimmer des Nachbarhauses dringen. Einer vorherigen Ankündigung, das gegrillt werde, bedarf es nicht. (amtlicher Leitsatz)

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 10. 4. 2008 – 20 W 119/06Es hängt von den Gegebenheiten des Einzelfalls ab, ob Grillen wegen Verstoßes gegen §§ WEG 13,14 uneingeschränkt zu verbieten, zeitlich und/oder örtlich begrenzt zu erlauben oder ohne Einschränkung zu gestatten ist. Maßgebend für die Entscheidung sind insbesondere Lage und Größe des Gartens bzw. der sonstigen Örtlichkeiten, die Häufigkeit des Grillens und das verwendete Grillgerät.

AG Bonn, Urteil vom 29.04.1997 – 6 C 545/96<
Gegrillt werden darf, wie folgt:
a)in der Zeit von April bis September eines jeden Jahres,
b) unter Verwendung fossiler Brennstoffe wie Holz, Kohle u.ä.
c) in dem genannten Zeitraum nur einmal im Monat
d) nach vorheriger Ankündigung gegenüber denMitbewohnern, und zwar 48 Stunden vorher.

Fazit:

  1. Letztlich sind die Umstände des Einzelfalls maßgebend, insbesondere die Lage und Größe des Gartens bzw. sonstigen Örtlichkeiten oder das verwendete Grillgerät.
  2. Als Faustformel sollte man als Mieter in der Zeit von April bis September nicht öfter als einmal monatlich auf dem Balkon oder der Terrasse grillen und die Mitmieter ca. 2 Tage vorher informieren.
  3. Bitte Sonderregelungen in der Hausordnung oder im Mietvertrag beachten.
Kann mein Nachbar meine Dunstabzugshaube verbieten lassen?

Kann mein Nachbar meine Dunstabzugshaube verbieten lassen?

Das AG Meldorf hatte folgende Fragen zu klären:

  • Ist eine Dunstabzugshaube meines Nachbarn eine ortsübliche Einrichtung im Wohngebiet?
  • Müssen Gerüche aus der Küche des Nachbarn stets geduldet werden?

Im zu entscheidenden Sachverhalt wollte ein Nachbar dem anderen Nachbarn untersagen seine Dunstabzugshaube zu seiner Hausseite hin zu entlüften. Die Küchengerüche wolle und müsse er nicht hinnehmen. Beide Hausseiten waren ca. 5 m getrennt.

Das zuständige Amtsgericht Meldorf prüfte die Berechtigung des Anspruchs am § 906 BGB. Die Vorschrift regelt, dass der Eigentümer eines Grundstücks die Zuführung von Gerüchen insoweit nicht verbieten kann, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt.

Das entscheidende Amtsgericht Meldorf kam zu dem Ergebnis, dass der Betrieb einer Dunstabzugshaube zur Zubereitung einer warmen Mahlzeit pro Tag in einem reinen Wohngebiet eine ortsübliche Benutzung darstellt. Auch die Berufung gegen das Urteil blieb erfolglos (AG Meldorf, Urteil vom 24.06.1998 – 31 C 1038-98).

Die Rechtsvorschrift: § 906 Zuführung unwägbarer Stoffe

1. Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwir-kungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vor-schriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Wer-te in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlas-sen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.
2. Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.
3. Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

Grunddienstbarkeit Wegerecht Nutzungsbefugnis – § 1018 BGB

Gemäß § 1018 BGB kann ein Grundstück zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden, dass dieser das Grundstück

a) in einzelnen Beziehungen benutzen darf oder
b) dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder
c) dass die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist,

dass sich aus dem Eigentum an dem belasteten Grundstück dem anderen Grundstück gegenüber ergibt (Grunddienstbarkeit). Eine Grunddienstbarkeit kann als in 3 Formen eingetragen werden: Regelung der Nutzungsbefugnis, eine Verbotsgrunddienstbarkeit oder eineRechtsausschließungsgrunddienstbarkeit.

Beispiele für eine Dienstbarkeit mit Nutzungsbefugnis sind zum Beispiel; das Wegerecht,  das Leitungsrecht, Entnahmerechte, Ausübungsrechte, Überbaurecht.

In der Praxis ist das Wegerecht am streitbefangensten. Oft streiten hier die Parteien über den Inhalt und den Umfang des Wegerechts. Zu prüfen ist stets, was exakt und abschließend vereinbart wurde. Es reicht nicht den Grundbuchauszug zu lesen.

Der geltende Inhalt und Umfang eines im Grundbuch eingetragenen Wegerechts richtet sich nämlich ausschließliech nach der Eintragungsbewilligung, die der Grundbucheintragung zugrunde liegt. Will man den Inhalt der Eintragungsbewilligung prüfen, ist dieser in den Grundakten beim Grundbuchamt zu dinden. Das Recht zur Einsichtnahme haben die jeweiligen Eigentümer des  herrschenden und die des dienendend Grunstücks.

Streit gibt es zu den Fragen: Besteht ein Anspruch auf Verbreiterung des Weges? Kann man einen Weg auch befahren, wenn nur ein Betretungsrecht eingetragen ist? Bedeutet Wegerecht auch das Befahren mit einem PKW? Was geschieht, wenn weitere Grundstücke zu dem herrschenden Grundstück hinzutreten?

Lärmbelästigung – was muss der Nachbar hinnehmen?

Oft werde ich von Mandanten angefragt, wieviel an Lärmbelästigung sie vom Nachbarn ertragen  müssen. In der Regel stört die wöchentliche Party, das stundenlange Klavierspiel, der Ballsportler, der bei schlechtem Wetter in der Wohnung übt, oder die Gaststätte in der nachbarschaft bzw. deren laute Gäste.

Grundsätzlich darf ein Mieter im Rahmen des Mietvertrages auch Geräte betreiben, die Lärm verursachen, wie TV, Radio oder Staubsauger. Auch ist es ihm nicht untersagt Gäste zu empfangen oder „mal“ in der Wohnung eine Party zu veranstelten. Seine Rechte finden aber dort ihre Grenze, wo er das Recht seiner Nachbarn seinseits auf „ungestörten Gebrauch der Wohnung“ verletzt.

Hier gilt es die diesbezügliche Rechtsprechung zu beachten, was eine unzumutbare Belästigung anderer darstellt und ws nicht. Oft sind dies Einzelfallentscheidungen.
Eine pauschale Antwort kann ich meinen Mandanten an dieser Stelle nicht geben.

Wichtig ist, die Lärmbelästigungen beweiskräftig zu dokumentieren und auch Zeugen dazu benennen zu können. Die Beweislast obliegt demjenigen, der einen Abwehranspruch geltend machen will.

Lautstärken, die einen Wert von 40 db tagsüber bzw. 30 db nachts (Anhaltswerte) überschreiten, stellen grundsätzlich eine Überschreitung der Zimmerlautstärke dar. Eine Verletzung dieser Regelwerte,  wird nur in Ausnahmefällen zulässig sein( z.B. Jahreswechsel, Hochzeit, Geburtstag). Eine Störung der Nachtruhe ( ab 22 Uhr) ist grundsätzlich auch nicht ausnahmsweise zu gelegentlichen persönlichen, beruflichen oder familiären Feiern zulässig.