Gefahr: Filesharing – unter welchen Umständen Eltern NICHT für ihre Kinder haften

In seinem Urteil vom 15.11.2012 (Az. I ZR 74/12) setzte sich der BGH mit der elterlichen Haftung und Aufsichtspflicht gegenüber dem minderjährigen Kind auseinander, das über den häuslichen Internetanschluss Musiktitel downloadete und in Tauschbörsen zur Verfügung stellte.

Die Schadensersatzpflicht der Eltern aus § 832 I S.1 Fall 1 BGB, tritt dann jedoch nicht ein, wenn die Eltern ihrer Aufsichtspflicht aus §1631 I BGB genügen.

Hier zieht der BGH erstmals deutliche Grenzen hinsichtlich der Beaufsichtigung der Internetnutzung des Kindes. Die Anforderung, den Computer des Kindes regelmäßig zu kontrollieren oder spezielle Internetsperren (Firewall und Sicherheitsprogramm) einzubauen hält der BGH für überspannt.

„Die Eltern sind verpflichtet, das Kind über die mit der Internetnutzung verbundene Gefahr von Rechtsverletzungen zu belehren, wobei sich Inhalt und Umfang der Belehrung nach Alter und Einsichtsfähigkeit des jeweiligen Kindes richten“

Eine stärkere Überwachung ist lediglich gefordert, wenn konkrete Anhaltspunkte, auf eine rechtsverletzende Internetnutzung des Kindes schließen lassen.

Da das Internet genauso wenig Kinderspielplatz und rechtsfreier Raum ist, wie der Straßenverkehr,  ist es positiv zu bewerten, dass der BGH mit diesem Urteil die Eltern auffordert, ihren Kindern und Jugendlichen der Generation „Internet“ einen selbstständigen, ernsthaften und verantwortungsbewussten Umgang mit dem Medium Internet beizubringen, statt verstärkt Kontrolle auszuüben.

Meine Empfehlung: mit den Kindern die Belehrung aus Beweisgründen schriftlich dokumentieren.