Mietrecht: § 2 Betriebskostenverordnung – Heizkosten – Berechnung Verbrauch Heizöl

Mietrecht: § 2 Betriebskostenverordnung – Heizkosten – Berechnung Verbrauch Heizöl

Mietrecht:

Die abrechenbaren Betriebskosten z.B. für Heizöl sind in § 2 der Betriebskostenverordnung (BetrKV)  geregelt, die Heizkosten in § 2 Ziffer 4 BetrKVO.

Immer wieder gibt es betreffend der Heizkosten zwischen Vermieter und Mieter Streit, weil oft fehlerhaft abgerechnet wird. Nach meiner Erfahrung nicht mit böser Absicht, sondern weil es an dem erforderlichen Wissen beim Vermieter fehlt.

In meiner Praxis, wenn ich eine Betriebskostenabrechnung zu prüfen habe, stelle ich oft einen Fehler bei der Kostenermittlung fest. Es fehlen Angaben zum Anfangsbestand und zum Endbestand und der Vermieter weiß oft nicht, wie er die Kosten der Heizölabrechnung in die Betriebskostenabrechnung übertragen soll. Abzurechnen sind die Kosten, der tatsächlich verbrauchten Brennstoffe. Der Wirtschaftlichkeitsgrundsatz gebietet dem Vermieter, die Brennstoffe kostengünstig einzukaufen. Hierzu gibt es jedoch eine Vielzahl von Einzelfallentscheidungen. Was ist, wann und unter welchen Umständen wirklich „wirtschaftlich“?

Kostenermittlung Heizkosten:

Schritt 1:
Ermittlung des Anfangsbestandes
Ablesung stets zeitnah zum Beginn der Abrechnungseinheit, z.B. in der ersten Januar-Woche, oder der ersten Juli-Woche durchführen. ( Z. B. 1.500 l Heizöl – Wert 1.275 Euro).

Schritt 2:
plus Preis der Zukäufe
2.500 l * 0,90 € = 2.250 €

 

Schritt 3:
Minus Wert des Endbestandes
(Rest 2000 l = Verbrauch 2.000 l)= 2.000 * 0,90 = 1.800 €

Schritt 4:
Gesamtkosten im Abrechnungsjahr:

1.275,00 € plus 2.250,00 € – 1.800,00 € = 1.725 €

2 Ziffer 4 BetriebsKV im Wortlaut:

4. die Kosten

a)     des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage, hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums, die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung sowie die Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung und Aufteilung

oder
b)     des Betriebs der zentralen Brennstoffversorgungsanlage,

hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der Überwachung sowie die Kosten der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums

oder

c)der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme, auch aus Anlagen im Sinne des Buchstabens a,

hierzu gehören das Entgelt für die Wärmelieferung und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Buchstabe a

oder
d) der Reinigung und Wartung von Etagenheizungen und Gaseinzelfeuerstätten, hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen in der Anlage, die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden Einstellung durch eine Fachkraft sowie die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz;

Mietrecht: Die abrechenbaren Betriebskosten z.B. für Heizöl sind in § 2 der Betriebskostenverordnung (BetrKV)  geregelt, die Heizkosten in § 2 Ziffer 4 BetrKVO.

 

Mietrecht Trier: Ist die separate Mieterhöhung von PKW-Stellplätzen bei einem einheitlichen Mietvertrag zulässig?

Mietrecht Trier: Ist die separate Mieterhöhung von PKW-Stellplätzen bei einem einheitlichen Mietvertrag zulässig?

Ihr Rechtsanwalt in Trier für Mietrecht

Mietrecht: Garagen und Stellplätze

Mieterhöhung bei einheitlichem Mietvertrag

8 von 10 deutschen Haushalten verfügen über mindestens ein Auto (Quelle: ADAC: Mobilität in Deutschland 2008). Auch dieses muss bei einem Umzug unterkommen. Besonders in Städten besteht eine hohe Nachfrage an Stellplätzen bzw. Garagen. Es ist aus diesem Grund gängige Praxis, Wohnraum und den evtl. dazugehörigen PKW-Stellplatz gleich gemeinsam in einem Mietvertrag zu regeln.

So heißt es in Ziffer 1 „Mietsache“ eines einheitlichen Mietvertrages für gewöhnlich:

„Die Wohnung besteht aus (…), und Zubehör, 1. Kelleraum, 1 Garage (…)“

Vielen Vermietern ist jedoch nicht klar, dass für die Frage der separaten oder einheitlichen Mieterhöhung von Wohnraum und Garage/ Stellplatz, die vertragliche Gestaltung von enormer Bedeutung ist.

Einzig, wenn zwei separate Mietverträge für Wohnung und Garage abgeschlossen worden sind, ist von deren rechtlicher Selbstständigkeit auszugehen. Der Mietvertrag der Garage unterliegt nicht den schweren Voraussetzungen des Wohnraummietrechts.

Ansonsten liegt ein einheitlicher Mietvertrag von Wohnraum und Garage vor. Die mitvermietete Garage ist somit ein zur Wohnung gehöhrender Raum, deshalb sind die Regelungen der §§ 557 ff. BGB über Wohnraummiete zu beachten.

Das Mieterhöhungsverlangen des Vermieters kann sich nicht isoliert auf die           Garagen-, Stellplatzmiete beziehen, sondern auf die ortsübliche Vergleichsmiete für das Gesamtobjekt, also Wohnung mit Garage. Eine separate Mieterhöhung für die Garage ist unzulässig.

Um auf der sicheren Seite zu sein, empfiehlt es sich daher:

–          einen gesonderten Mietvertrag über die Garage/ den Stellplatz abzuschließen

–          evtl. in diesem Mietvertrag ausdrücklich zu erklären, dass er unabhängig von dem Wohnraummietvertrag ist (etwa bei identischen Vertragsparteien, Garage und Wohnung liegen auf demselben Grundstück; BGH, Urteil vom 12. 10. 2011 – VIII ZR 251/10)

–          in diesen Mietvertrag eine Regelung über die Mieterhöhung aufzunehmen

Fachanwalt Mietrecht in Trier

Mietrecht Trier: Wann kann ein Vermieter einem Messie die Wohnung kündigen?

Mietrecht Trier: Wann kann ein Vermieter einem Messie die Wohnung kündigen?

Ihr Rechtsanwalt in Trier für Mietrecht

Wann kann ein Vermieter einem Messie die Wohnung kündigen? Das Amtsgericht Münster (Urteil vom 08.03.2011 – 3 C 4334/10) hatte folgenden Sachverhalt zu beurteilen:

Bei einer Besichtigung der Mietwohnung hat die Vermieterin zur Kenntnis bekommen, dass die vermietete Wohnung stark verschmutzte, unaufgeräumt war und aus ihr Gestank verströmte. Dem Mieter wurde eine Frist gesetzt, die Wohnung in einen tadellosen Zustand zu versetzen. Die Frist verstrich ohne Erfolg, weshalb die Wohnung gekündigt wurde. Der Mieter wendete sich gegen die Räumungsklage. Die Vermieterin forderte vom Mieter die Räumung der Wohnung.

Die Wohnung war wohl komplett mit verschiedenen Modellbahnen, anderen Modellen, Spielzeug, Büchern, Tonträgern und anderen Gegenständen zugestellt. Man habe die Zimmer nur über schmale Laufwege betreten können. Die Wohnung sei zudem vollkommen verdreckt gewesen. Dies gelte insbesondere für die Küche und das Bad. Die Wasserhähne seien offensichtlich seit Jahren nicht mehr benutzt worden. Es bestehe daher die Gefahr, dass die Wasser- und Abwasserleitungen beschädigt oder mit Legionellen befallen seien. Auch ansonsten bestehe die Gefahr eines Befalls der Wohnung mit Ungeziefer. Von der Wohnung gehe ein unerträglicher Geruch aus, über den sich bereits andere Mieter des Hauses beschwert hätten. Mitbewohner des Hauses beschwerten sich über den Gestank. Nach Vortrag der Vermieterin befürchtete sie die drohende Beschädigung ihrer Wohnung und die Beeinträchtigung der anderen Hausbewohner rechtfertige eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses.

Das Amtsgericht kam nach einer umfassenden Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, dass die Vermieterin Anspruch auf Räumung der Wohnung aus § 546 Abs. 1 BGB habe. Die Vermeiterin habe das Mietverhältnis zu Recht gemäss den §§ 543 Abs. 1, 569 Abs. 2 BGB fristlos gekündigt. Gemäß § 569 Abs. 2 BGB liege bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 BGB insbesondere dann vor, wenn eine Partei den Hausfrieden nachhaltig stört, so dass im Ergebnis der vorzunehmenden Abwägung ein Festhalten am Mietvertrag nicht zumutbar ist.

Ein solcher Grund liegt nach bundesdeutschem Mietrecht vor, wenn ein Mieter die Mietwohnung in einem derart unhygienischen Zustand versetzt, dass unzumutbarer Gestank in das Treppenhaus und andere Wohnungen dringt und so die Mietmieter beeinträchtigt. Das Amtsgericht verweist an dieser Stelle auf weitere Entscheidungen: AG Saarbrücken, Urteil vom 29.10.1993, Az. 37 C 267/93; AG Görlitz, Urteil vom 24.10.1997, Az. 2 C 0431/97).

Das Gericht war zu dem Ergebnis gekommen, dass von der Wohnung ein unerträglicher Geruch ausging, der auch außerhalb der angemieteten Wohnung wahrgenommen worden ist.

Ihr Rechtsanwalt in Trier für Mietrecht

Unterlassungsanspruch, wenn der Nachbar seine Küche auf den Balkon zum Grillen verlegt – Grenzen des Nachbarrechts

Unterlassungsanspruch, wenn der Nachbar seine Küche auf den Balkon zum Grillen verlegt – Grenzen des Nachbarrechts

Grillen kann im Rahmen eines Mietverhältnisses einen vertragswidrigen Gebrauch darstellen. Grillen kann insbesondere vom Vermieter/Nachbarn dann untersagt werden, wenn durch das Grillen der Nachbar durch Rauch oder Gerüche (§ 906 BGB) unzumutbar gestört wird. Der gestörte Nachbar hat im streitigen Verfahren die Unzumutbarkeit zu beweisen.

Letztlich sind die Umstände des Einzelfalls maßgebend, insbesondere die Lage und Größe des Gartens bzw. sonstigen Örtlichkeiten oder das verwendete Grillgerät.

Als Faustformel sollte man als Mieter in der Zeit von April bis September nicht öfter als einmal monatlich auf dem Balkon oder der Terrasse grillen und die Mitmieter ca. 2 Tage vorher informieren.

Gerichtsentscheidungen zum Thema:

AG Westerstede: Beschluss vom 30.06.2009 – 22 C 614/09 (II), 22 C 614/09
Dem Nachbarn eines Mehrfamilienhauses, das sich in neun Metern Abstand zu seinem fest stehenden Grillkamin im Garten befindet, kann es untersagt werden, öfter als zweimal monatlich und beschränkt auf zehnmal im Jahr zu grillen, wenn Qualm und Gerüche vom Grillen direkt in Schlafzimmer des Nachbarhauses dringen. Einer vorherigen Ankündigung, das gegrillt werde, bedarf es nicht. (amtlicher Leitsatz)

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 10. 4. 2008 – 20 W 119/06Es hängt von den Gegebenheiten des Einzelfalls ab, ob Grillen wegen Verstoßes gegen §§ WEG 13,14 uneingeschränkt zu verbieten, zeitlich und/oder örtlich begrenzt zu erlauben oder ohne Einschränkung zu gestatten ist. Maßgebend für die Entscheidung sind insbesondere Lage und Größe des Gartens bzw. der sonstigen Örtlichkeiten, die Häufigkeit des Grillens und das verwendete Grillgerät.

AG Bonn, Urteil vom 29.04.1997 – 6 C 545/96<
Gegrillt werden darf, wie folgt:
a)in der Zeit von April bis September eines jeden Jahres,
b) unter Verwendung fossiler Brennstoffe wie Holz, Kohle u.ä.
c) in dem genannten Zeitraum nur einmal im Monat
d) nach vorheriger Ankündigung gegenüber denMitbewohnern, und zwar 48 Stunden vorher.

Fazit:

  1. Letztlich sind die Umstände des Einzelfalls maßgebend, insbesondere die Lage und Größe des Gartens bzw. sonstigen Örtlichkeiten oder das verwendete Grillgerät.
  2. Als Faustformel sollte man als Mieter in der Zeit von April bis September nicht öfter als einmal monatlich auf dem Balkon oder der Terrasse grillen und die Mitmieter ca. 2 Tage vorher informieren.
  3. Bitte Sonderregelungen in der Hausordnung oder im Mietvertrag beachten.
Kann mein Nachbar meine Dunstabzugshaube verbieten lassen?

Kann mein Nachbar meine Dunstabzugshaube verbieten lassen?

Das AG Meldorf hatte folgende Fragen zu klären:

  • Ist eine Dunstabzugshaube meines Nachbarn eine ortsübliche Einrichtung im Wohngebiet?
  • Müssen Gerüche aus der Küche des Nachbarn stets geduldet werden?

Im zu entscheidenden Sachverhalt wollte ein Nachbar dem anderen Nachbarn untersagen seine Dunstabzugshaube zu seiner Hausseite hin zu entlüften. Die Küchengerüche wolle und müsse er nicht hinnehmen. Beide Hausseiten waren ca. 5 m getrennt.

Das zuständige Amtsgericht Meldorf prüfte die Berechtigung des Anspruchs am § 906 BGB. Die Vorschrift regelt, dass der Eigentümer eines Grundstücks die Zuführung von Gerüchen insoweit nicht verbieten kann, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt.

Das entscheidende Amtsgericht Meldorf kam zu dem Ergebnis, dass der Betrieb einer Dunstabzugshaube zur Zubereitung einer warmen Mahlzeit pro Tag in einem reinen Wohngebiet eine ortsübliche Benutzung darstellt. Auch die Berufung gegen das Urteil blieb erfolglos (AG Meldorf, Urteil vom 24.06.1998 – 31 C 1038-98).

Die Rechtsvorschrift: § 906 Zuführung unwägbarer Stoffe

1. Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwir-kungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vor-schriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Wer-te in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlas-sen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.
2. Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.
3. Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.