Grunddienstbarkeit Wegerecht Nutzungsbefugnis – § 1018 BGB

Gemäß § 1018 BGB kann ein Grundstück zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden, dass dieser das Grundstück

a) in einzelnen Beziehungen benutzen darf oder
b) dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder
c) dass die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist,

dass sich aus dem Eigentum an dem belasteten Grundstück dem anderen Grundstück gegenüber ergibt (Grunddienstbarkeit). Eine Grunddienstbarkeit kann als in 3 Formen eingetragen werden: Regelung der Nutzungsbefugnis, eine Verbotsgrunddienstbarkeit oder eineRechtsausschließungsgrunddienstbarkeit.

Beispiele für eine Dienstbarkeit mit Nutzungsbefugnis sind zum Beispiel; das Wegerecht,  das Leitungsrecht, Entnahmerechte, Ausübungsrechte, Überbaurecht.

In der Praxis ist das Wegerecht am streitbefangensten. Oft streiten hier die Parteien über den Inhalt und den Umfang des Wegerechts. Zu prüfen ist stets, was exakt und abschließend vereinbart wurde. Es reicht nicht den Grundbuchauszug zu lesen.

Der geltende Inhalt und Umfang eines im Grundbuch eingetragenen Wegerechts richtet sich nämlich ausschließliech nach der Eintragungsbewilligung, die der Grundbucheintragung zugrunde liegt. Will man den Inhalt der Eintragungsbewilligung prüfen, ist dieser in den Grundakten beim Grundbuchamt zu dinden. Das Recht zur Einsichtnahme haben die jeweiligen Eigentümer des  herrschenden und die des dienendend Grunstücks.

Streit gibt es zu den Fragen: Besteht ein Anspruch auf Verbreiterung des Weges? Kann man einen Weg auch befahren, wenn nur ein Betretungsrecht eingetragen ist? Bedeutet Wegerecht auch das Befahren mit einem PKW? Was geschieht, wenn weitere Grundstücke zu dem herrschenden Grundstück hinzutreten?

Mieter hinterläßt bei Auszug Schäden am Gemeinschaftseigentum – Ansprüche des Vermieters? Ansprüche der WEG?

Immer wieder ziehen Mieter aus und beschädigen die Wände im Treppenhaus, den Fahrstuhl  oder die Hauseingangstür, also Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG).

Der frühere Vermieter kann Ansprüche wegen Schäden in der Wohnung (sein Sondereigentum) in der Frist des § 548 Abs. 1 BGB geltend machen.

Streitig war bisher, ob die kurze Frist des § 548 Abs. 1 BGB  auch für die WEG gilt. Der Hausverwalter hätte dann auf die kurze Frist zu achten.

Der BGH hat nun in seinem Urteil vom 29.06.2011 – VIII ZR 349/10 für Rechtsklarheit gesorgt.

  • § 548 Abs. 1 BGB findet nur im Verhältnis Vermieter – Mieter Anwendung.
  • Schadensersatzansprüche für Schäden am Gemeinschaftseigentum gem. § 823 Abs. 1 BGB unterliegen der Regelverjährung des § 195 BGB mit einer Frist von drei Jahren.