Modernisierungsmaßnahmen neu in § 555 b BGB geregelt

Modernisierungsmaßnahmen neu in § 555 b BGB geregelt

Modernisierung Neuregelungen zur Modernisierung – energetische Modernisierung – Einsparung erneuerbarer Primärenergie

Seit dem 1. Mai 2013 greift das neue Mietrechtsändeunrgsgesetz, Der Gesetzgeber hat die Fragen um die Modernisierung grundlegend neu geregelt in §§ 555b ff BGB

 

555b BGB zum Thema Modernisierungsmaßnahmen

 

Modernisierungsmaßnahmen sind bauliche Veränderungen,

 

Nr 1. durch die in Bezug auf die Mietsache Endenergie nachhaltig eingespart wird (energetische Modernisierung),

Nr. 2. durch die nicht erneuerbare Primärenergie nachhaltig eingespart oder das Klima nachhaltig geschützt wird, sofern nicht bereits eine energetische Modernisierung nach Nummer 1 vorliegt,

Nr 3. durch die der Wasserverbrauch nachhaltig reduziert wird,

Nr. 4. durch die der Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht wird,

Nr. 5. durch die die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert werden,

Nr. 6. die auf Grund von Umständen durchgeführt werden, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, und die keine Erhaltungsmaßnahmen nach § 555a sind, oder

Nr. 7. durch die neuer Wohnraum geschaffen wird.