Eigenbedarfskündigung auch mit der Begründung Zweitwohnung zulässig?
Eigenbedarfskündigung – Kann ich auch Eigenbedarf für eine Zweitwohnung geltend machen?
Nach Ansicht des BGH “ist der Begriff des ‘Benötigens’ … höchstrichterlich dahin geklärt, dass damit ernsthafte, vernünftige und nachvollziehbare Gründe des Vermieters vorausgesetzt werden, die Wohnung künftig selbst oder durch nahe Angehörige zu nutzen”. Dies gelte auch dann, wenn der Vermieter die Räume nur als Zweitwohnung nutzen will [BGH, Beschluss v. 22.8.2017, VIII ZR 19/17].
Der Gesetzgeber regelt in § 573 BGB unter anderem:
(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn Ziff. 2. der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt. (3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Der Vermieter kann also ein Wohnraummietverhältnis wegen Eigenbedarf kündigen, wenn er die Räume aus vernünftigen und nachvollziehbaren Gründen als Zweitwohnung nutzen will. Über allem schwebt jedoch die Generalklausel des § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB. Der Vermieter benötigt zusätzlich auch ein berechtigtes Interesse und er muss die Tatbestandsmerkmale „benötigen“ und „berechtigtes Interesse“ ggfls. vor Gericht beweisen.
Eine Standardantwort auf die Berechtigung einer Eigenbedarfskündigung, wegen „Zweitwohnung“, kann es hier also nicht geben, sondern es ist auf den konkreten Einzelfall abzustellen und die jeweils aktuelle Rechtsprechung ist zu berücksichtigen.
So kann aber auch mit der richtigen Begründung der Umstände durchaus auch eine lediglich sporadische Nutzung der Wohnung ausreichen.
Es macht für den Vermieter Sinn, sich vor Ausspruch einer Eigenbedarfskündigung anwaltlich von einem Fachanwalt für Mietrecht beraten zu lassen, gerade im Hinblick auf § 573 Abs. 3 BGB.