Anfechtungsklage im WEG – Anforderung an die Bezeichnung der Wohnungseigenümer – BGH 14.12.2012 – V ZR 162/11
Der Gesetzgeber regelt in § 44 WEG:
§ 44 Absatz 1 WEG Bezeichnung der Wohnungseigentümer in der Klageschrift
(1) Wird die Klage durch oder gegen alle Wohnungseigentümer mit Ausnahme des Gegners erhoben, so genügt für ihre nähere Bezeichnung in der Klageschrift die bestimmte Angabe des gemeinschaftlichen Grundstücks; wenn die Wohnungseigentümer Beklagte sind, sind in der Klageschrift außerdem der Verwalter und der gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 bestellte Ersatzzustellungsvertreter zu bezeichnen. 2Die namentliche Bezeichnung der Wohnungseigentümer hat spätestens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zu erfolgen.
- Der BGH legt diese Anforderungen in seiner Entscheidung vom 14.12.2012 – V ZR 162711 weit aus.
Im amtlichen Leitsatz heißt es: “Bei Beschlussmängelklage muss das angerufene Gericht auf Anregung des Klägers der Verwaltung aufgeben, eine aktuelle Liste der Wohnungseigentümer vorzulegen, und die Anordnung nach Fristablauf gegebenfalls mit Ordnungsmitteln durchsetzen (§ 142 ZPO analog).”
- Werden – wie hier – die übrigen Wohnungseigentümer im Wege der Anfechtungskalge verklagt, genügt für ihre nähere Bezeichung zunächst die bestimmte Angabe des gemeinschaftlichen Grundstücks ( § 44 Abs. 1 WEG)
- Die Bezeichnung der übrigen Wohnungseigentümer mit Namen und ladungsfähiger Anschrift ist erforderlich und hat spätestens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zu ewrfolgen.
- Kläger erfüllen ihre prozessualen Obliegenheiten, indem sie in der 1. Instanz beantragen, der Verwaltung die Vorlage der Liste aufzugeben.