Räumung Räumungsverfügung gegen Dritte

§ 940 a Absatz 2 der ZPO soll den Vermeiter schützen, wenn er nach erfolgreicher Räumungsklage die Wohnung räumen will und plötzlich ein Dritter behaupet, er wohne ebenfalls in der Wohnung und gegen ihn existiere kein Räumungstitel.
Bisher war es so, dass tatsächlcih ohne Zustimmung des Dritten in solch einem Fall eine Räumung nicht mögölcih war und der Vermieter sich noch einen Titel gegen den Dritten, mit dem er in keinem mietvertraglichen Verhältnis stand bei Gericht erwirken musste. Dies mit einer oft monatelangen Verzögerung. Der Räumungsvollstreckungstitel musste sich gegen alle Mitbesitzer richten.
Nun soll alles viel einfacher werden. Der Vermieter kann nunmehr eine einstweilige Räumungsverfügung gegen den Dritten erlangen. Der Dritte ist vom Gerciht anzuhören. Notwendig dafür ist,

  1. dass gegen den Mieter ein vollstreckbarer Räumungstitel vorliegt und
  2. der Vermieter vom Besitzerwerb des Dritten erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung Kenntnis erlangt hat.

§ 940a ZPO – Räumung von Wohnraum

(1) ….

(2) Die Räumung von Wohnraum darf durch einstweilige Verfügung auch gegen einen Dritten angeordnet werden, der im Besitz der Mietsache ist, wenn gegen den Mieter ein vollstreckbarer Räumungstitel vorliegt und der Vermieter vom Besitzerwerb des Dritten erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung Kenntnis erlangt hat.

(3) ………………

(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 hat das Gericht den Gegner vor Erlass einer Räumungsverfügung anzuhören.