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Räumungsverfügung gegen Dritte
§ 940 a Absatz 2 der ZPO soll den Vermeiter schützen, wenn er nach erfolgreicher Räumungsklage die Wohnung räumen will und plötzlich ein Dritter behaupet, er wohne ebenfalls in der Wohnung und gegen ihn existiere kein Räumungstitel.
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§ 940a ZPO – Räumung von Wohnraum(1) …. (2) Die Räumung von Wohnraum darf durch einstweilige Verfügung auch gegen einen Dritten angeordnet werden, der im Besitz der Mietsache ist, wenn gegen den Mieter ein vollstreckbarer Räumungstitel vorliegt und der Vermieter vom Besitzerwerb des Dritten erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung Kenntnis erlangt hat. (3) ……………… (4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 hat das Gericht den Gegner vor Erlass einer Räumungsverfügung anzuhören. |