Der Gesetzgeber hat den Vermietern generell in § 536 a BGB eine verschuldensunabhängige Garantiehaftung aufgebürdet. Es heißt dort in Absatz 1 Alternative 1:
„Ist ein Mangel im Sinne des § 536 bei Vertragsschluss vorhanden, …… .so kann der Mieter unbeschadet der Rechte aus § 536 BGB [Minderung] Schadensersatz verlangen.
Ein Verschulden des Vermieters wird hier nicht gefordert.
Diese Haftungsnorm ist für den Vermieter besonders gefährlich, weil er in der Regel für diese Risiken keine Haftpflichtversicherung abschliessen kann, üblicherweise ist dieses Risiko in den Vermieterhaftpflichtversicherungen ausgeschlossen. Überprüfen Sie Ihre Police.

Die gute Nachricht für die Gewerberaumvermietung, durch eine geeignete Klausel kann die verschuldensunabhängige Garantiehaftung des § 536 a BGB grundsätzlich für Sachmängel ausgeschlossen werden. Aber Achtung  die Klauselkontrolle der Gerichte ist sehr streng. Lassen Sie sich von einem erfahren Anwalt im Gewerberaummietrecht beraten, die Materie ist komplex, es ist bei der Klauselgestaltung sehr umsichtig vorzugehen.

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