Zunächst ist festzustellen, dass der neue § 569 Abs. 2 a BGB, der ab dem 1. Mai 2013 Gültigkeit hat  nur auf Wohnraummietverhältnisse anzuwenden ist.

Auch nach dem 1. Mai 2013 gelten die bisherigen Grunsätze fort. Der BGH legtee in seinem Urteil vom 21.03.2007 – XII ZR 36/05 für Gewerbemietverträge grundsätzlich fest – der einzelfall ist aber stets zu prüfen:

  • Eine Kündigung wegen Vorenthaltens der vollständigen Kaution gem. § 543 BGB ist im Gewerbemietrecht grds. zulässig.
  • Der Gewerbeeraumvermieter kann nicht darauf verwiesen werden, statt aus wichtigem Grund zu kündigen, auf Leistung der Mietkaution zu klagen.
  • es bedarf der Abmahnung
  • und § 314 BGB ist zu beachten.