Mietvertrag

Der Gesetzgeber hat zum Schutz des Mieters das Recht des Vermieters auf Befristung in § 575 BGb erheblich eingeschränkt.Demnach ist eine Befristung (Mietverhältnis auf bestimmte Zeit) nur eingegangen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit

  1. die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen will,
  2. in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder instand setzen will, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden, oder
  3. die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will

und er dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt.

Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, dann  gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

Absatz 2 der Vorschrift regelt: “Der Mieter kann vom Vermieter frühestens vier Monate vor Ablauf der Befristung verlangen, dass dieser ihm binnen eines Monats mitteilt, ob der Befristungsgrund noch besteht. Erfolgt die Mitteilung später, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um den Zeitraum der Verspätung verlangen.”

Absatz 3 der Vorschrift lautet: 2Tritt der Grund der Befristung erst später ein, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um einen entsprechenden Zeitraum verlangen. Entfällt der Grund, so kann der Mieter eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit verlangen. Die Beweislast für den Eintritt des Befristungsgrundes und die Dauer der Verzögerung trifft den Vermieter.”

ACHTUNG VERMIETER: Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam (§ 575 Abs. 4 BGB).

Trick der Vermieter: keine Befristung, dafür aber Regelung eines Kündigungsausschlusses. Achtung hier gelten aber Grenzen der Rechtsprechung.