Der BGH hat in seinem Urteil vom 17.11.2010 – VIII ZR 112/10 in seinem Leitsatz die Beweislast dem Vermieter allein auferlegt.

Der Grundsatz, dass einem geeichten Messgerät die rechtliche Vermutung zukommt, dass die gemessenen Werte den tatsächlichen Verbrauch wiedergeben, kommt dem Messergebnis mit einem nicht geeichten oder nicht mehr geeichten Messgerät nicht zu.
§ 25 Abs. 1 Nr. 1a EichG regelt ein Verbot der Verwendung eines nicht geeichten Messgeräts vor. somit darf es nicht verwendet werden.
Eine Berechtigung, auch die von ungeeichten Messgeräten stammenden Ergebnisse in einer Abrechnung zu verwenden, da der Ablauf der Eichfrist allein noch keine Unrichtigkeit der Abrechnungsergebnisse herbeiführe, würde eine Umgehung des Verbots aus § 25 EichG zur Folge haben.
Insoweit ist die Entscheidung des BGH nur konsequent.

Auch eine einzelvertragliche Regelung würde eine unwirksame Umgehung nach darstellen und wäre. gem. § 134 BGB ungültig.
Das EichG dient gerade auch dem Verbraucher- und damit dem Mieterschutz.

 

Der Vermieter hat es in der Hand, für geeichte Messgeräte zu sorgen. Es steht ihm keine Hilfslösung über zum Beispiel Abrechnung nach qm-Fläche oder Personenanzahl zu.

 

Die vom Gesetzgeber geschaffene Sonderregelung in der Heizkostenverordnung ist nicht analog auf Wasser und Stromzähler zu übertragen.

 

Ein sonstiger Rechtsanspruch des Vermieters auf einen pauschalierten Ersatzanspruch ist nicht ersichtlich.

 

Konsequenz:

Im Fall eines ungeeichten bzw. nicht mehr geeichten Messgeräts bleibt dem Vermieter nur die Alternative die Richtigkeit der Messwerte im Prozess zur Überzeugung des Tatrichters nachzuweisen.
Dabei mag gegebenenfalls im Einzelfall der Vortrag geeigneter Grundlagen zur tatrichterlichen Schätzung § 287 ZPO genügen, wie etwa die Vorlage der Verbrauchswerte der letzten unbeanstandeten Abrechnung.