Wann kann ein Vermieter einen rauchenden Mieter kündigen? Künftig auch Rauchverbot in den eigenen ( gemieteten)  4 Wänden?

Wann kann ein Vermieter einen rauchenden Mieter kündigen? Künftig auch Rauchverbot in den eigenen ( gemieteten) 4 Wänden?

AschenbechermitKippenRauchen in der Mietwohnung kann spätestens seit der BGH Entscheidung VIII ZR 37/07  Schadenserstzansprüche begründen.

Aber kann ein Vermieter den Extrem-Raucher auch kündigen?

Diese Frage befindet sich derezit auf dem Zug durch die Instanzen. Das AG Düsseldorf  (Az 24 C 1355/13) hat dies im konkreten Fall angenommen.

Das LG Düsseldorf hat dem Raucher-Mieter aber am 08.07.2013 PKH gewährt, ein Indiz für dessen Erfolgsaussicht.



Schönheitsreparaturen – starre Fristen unzulässig  – flexible Fristen erforderlich „in der Regel“ „im Allgemeinen“

Schönheitsreparaturen – starre Fristen unzulässig – flexible Fristen erforderlich „in der Regel“ „im Allgemeinen“

Grundsätzlich bezeichnet man mit Schönheitsreparaturen die anfallenden Tapezier- und Malerarbeiten innerhalb einer Wohnung ( § 28 IV S. 3  II. BV).

Ohne gesonderte Regelung sind Schönheitsreparaturen grundsätzlich vom Vermieter zu erbringen.

Die Überwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter ist zulässig und üblich.

Es erfolgt aber seitens der Gerichte eine Inhaltskontrolle der Schönheitsreparaturklauseln, nach folgenden Grundsätzen:

  • keine übermäßige Belastung des Mieters in Relation Mietdauer und Abnutzung
  • keine Benachteiligung des Mieters durch Summierungseffekt
  • die Formulierung muss transparant – d.h. klar und eindeutig sein
  • unter Umständen macht eine fehlerhafte Klausel die Gesamtregelung unwirksam ( geltungserhaltende Reduktion)

Bei Wohnraum-Mietverhältnissen kann der Mieter durch Formularmietvertrag grundsätzlich nur zur Durchführung der laufenden Schönheitsreparaturen verpflichtet werden, nicht aber zu einer Anfangs- oder Endrenovierung.

Eine Formularklausel, die den Mieter unabhängig vom Ablauf bestimmter Fristen zur Endrenovierung der Räume verpflichtet, ist wegen Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksam.

Es ist zulässig, laufende Schönheitsreparaturen formularvertraglich nach Maßgabe eines (flexiblen) Fristenplans dem Mieter aufzubürden.
Eine solche Klausel (flexible Renovierungsfrist) ist auch dann zulässig, wenn der Vermieter dem Mieter eine unrenovierte Wohnung übergibt.
Die Renovierungsfristen laufen grundsätzlich erst mit Beginn des Mietverhältnisses, so dass ein Mieter nicht  durch die Hintertür für Abnutzungen seines Wohnungsvorgängers einzustehen hat.

Die Schönheitsreparaturfristen müssen sich im üblichen und angemessenen Rahmen bewegen.

In Formularmietverträgen dürfen die Fristen nur als Richtlinie genannt werden, da dem Mieter der Nachweis offen bleiben muss, dass sich die Mieträume nach Ablauf der Fristen tatsächlich noch nicht in einem renovierungsbedürftigen Zustand befinden, z. B. aufgrund längerer Abwesenheit des Mieters oder einer nur teilweisen Nutzung.

Flexible Fristen werden in der Regel eingeleitet mit den Worten: „in der Regel“ oder „im Allgemeinen“ ..…. auszuführen sind.

Fehlt es an diesem ausdrücklcihen Hinweis auf „Flexibilität“, dann spricht man von einem  starren Fristenplan. Ein solcher ist unwirksam wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters (§ 307 Abs. 1 BGB).

Beispiele für unwirksame  „starre Fristen:

  • Formulierungen, die den Eindruck erwecken, dass kein Spielraum hinsichtlich eines längeren Renovierungsturnus besteht und der Mieter die Wohnung spätestens nach Ablauf der aufgeführten Fristen renovieren muss. So z.b. die Formulierung: Schönheitsreparaturen sind  „mindestens“ alle 3/5/7 Jahre auszuführen.
  • „Der Mieter ist verpflichtet, die während der Dauer des Mietverhältnisses notwendig werdenden Schönheitsreparaturen ordnungsgemäß durchzuführen;  Küchen/Bäder: 3 Jahre, Wohn- und Schlafräume: 4-5 Jahre, Fenster/Türen/Heizkörper: 6 Jahre.
  • Eine Bezugnahme auf die „üblichen Fristen“ stellt keine Einschränkung dahingehend dar, dass die Fristen lediglich für „in der Regel“ oder „im Allgemeinen“ gelten soll. Es ist abzustellen auf den durchschnittlichen  Mieter und dieser sieht nach Ansicht der Gerichte hierin ein „Muss“ und kein „Kann“ die benannten Fristen einzuhalten.
  • Der durchschnittliche Mieter wird ein gleiches „Muss“ aus der Formulierung „notwendig werdenden“ Schönheitsreparaturen verbunden mit Frsitenplan ableiten.
  • Sollen Schönheitsreparaturen vom Mieter daher „regelmäßig“ binnen bestimmter Fristen ausgeführt werden, handelt es sich – anders als bei den Begriffen „in der Regel“ oder „im Allgemeinen“ – um starre Renovierungsfriste

Aber Achtung:
Die Kombination der Worte „in der Regel“ und „spätestens“ macht einen Fristenplan noch nicht grundsätzlich zu einer „starren Frist“  (BGH, Urteil v. 13.7.2005, VIII ZR 351/04).

Die Formulierung „grundsätzlich“ gilt es im Kontext zu lesen, auch wenn das AG Neustadt hier eine flexible frist angenommen hat (Urteil v. 21.7.2006, 12 C 61/06)

Hat der Vermieter eine flexible Frist im Mietvertrag verwendet, trifft den Mieter die Beweislast,  dass ihn noch keine Schönheitsreparaturpflicht trifft, wenn die Regelfrist abgelaufen ist.

Hält der Vermieter eine Schönheitsreparatur schon vor Ablauf der Regelfrist für erforderlich, dann trifft ihn die Beweislast,  dass der Wohnungszustand eine frühere Ausführung der Schönheitsreparaturen erfordert.


Kann ein Gewerbevermieter den Mietvertrag außerordentlich kündigen, wenn der gewerbliche Mieter die Kaution nicht zahlt? Was gilt nach dem Mietrechtsänderungsgesetz 1. Mai 2013?

Zunächst ist festzustellen, dass der neue § 569 Abs. 2 a BGB, der ab dem 1. Mai 2013 Gültigkeit hat  nur auf Wohnraummietverhältnisse anzuwenden ist.

Auch nach dem 1. Mai 2013 gelten die bisherigen Grunsätze fort. Der BGH legtee in seinem Urteil vom 21.03.2007 – XII ZR 36/05 für Gewerbemietverträge grundsätzlich fest – der einzelfall ist aber stets zu prüfen:

  • Eine Kündigung wegen Vorenthaltens der vollständigen Kaution gem. § 543 BGB ist im Gewerbemietrecht grds. zulässig.
  • Der Gewerbeeraumvermieter kann nicht darauf verwiesen werden, statt aus wichtigem Grund zu kündigen, auf Leistung der Mietkaution zu klagen.
  • es bedarf der Abmahnung
  • und § 314 BGB ist zu beachten.
Welche Konsequenzen hat die Messung des Vermieters mit einem nicht (mehr) geeichten Messgerät für die Betriebskostenabrechnung ?

Welche Konsequenzen hat die Messung des Vermieters mit einem nicht (mehr) geeichten Messgerät für die Betriebskostenabrechnung ?

Der BGH hat in seinem Urteil vom 17.11.2010 – VIII ZR 112/10 in seinem Leitsatz die Beweislast dem Vermieter allein auferlegt.

Der Grundsatz, dass einem geeichten Messgerät die rechtliche Vermutung zukommt, dass die gemessenen Werte den tatsächlichen Verbrauch wiedergeben, kommt dem Messergebnis mit einem nicht geeichten oder nicht mehr geeichten Messgerät nicht zu.
§ 25 Abs. 1 Nr. 1a EichG regelt ein Verbot der Verwendung eines nicht geeichten Messgeräts vor. somit darf es nicht verwendet werden.
Eine Berechtigung, auch die von ungeeichten Messgeräten stammenden Ergebnisse in einer Abrechnung zu verwenden, da der Ablauf der Eichfrist allein noch keine Unrichtigkeit der Abrechnungsergebnisse herbeiführe, würde eine Umgehung des Verbots aus § 25 EichG zur Folge haben.
Insoweit ist die Entscheidung des BGH nur konsequent.

Auch eine einzelvertragliche Regelung würde eine unwirksame Umgehung nach darstellen und wäre. gem. § 134 BGB ungültig.
Das EichG dient gerade auch dem Verbraucher- und damit dem Mieterschutz.

 

Der Vermieter hat es in der Hand, für geeichte Messgeräte zu sorgen. Es steht ihm keine Hilfslösung über zum Beispiel Abrechnung nach qm-Fläche oder Personenanzahl zu.

 

Die vom Gesetzgeber geschaffene Sonderregelung in der Heizkostenverordnung ist nicht analog auf Wasser und Stromzähler zu übertragen.

 

Ein sonstiger Rechtsanspruch des Vermieters auf einen pauschalierten Ersatzanspruch ist nicht ersichtlich.

 

Konsequenz:

Im Fall eines ungeeichten bzw. nicht mehr geeichten Messgeräts bleibt dem Vermieter nur die Alternative die Richtigkeit der Messwerte im Prozess zur Überzeugung des Tatrichters nachzuweisen.
Dabei mag gegebenenfalls im Einzelfall der Vortrag geeigneter Grundlagen zur tatrichterlichen Schätzung § 287 ZPO genügen, wie etwa die Vorlage der Verbrauchswerte der letzten unbeanstandeten Abrechnung.

 

 

Vereinbarung zum Mieterwechsel – die Partnerschaft der Mieter geht zu Ende – einer geht – einer bleibt

Wenn eine Mietergemeinschaft auseinandergeht und einer der Mieter die Wohnung behalten möchte, gilt es für alle Parteien (Vermieter und Mieter) für Rechtsklarheit zu sorgen.

Es empfiehlt sich hier eine schriftliche Vereinbarung zum Mieterwechsel zu treffen, die von allen Parteien, d.h vom Vermieter, vom bleibenden Mieter und vom ausziehenden Mieter, unterzeichnet wird.

Die Vereinbarung sollte regeln:

  • Ausscheiden
  • Fortsetzung des Mietverhältnisses mit bleibendem  Mieter
  • Haftungsausschluss Vermieter und ausscheidendem Mieter
  • Kautionsregelung
  • evtl. Bürgschaftsregelung
  • etc.

Alternativ können die Parteien einen Mietaufhebungsvertrag abschliessen. Der Vermieter kann dann mit dem Mieter, der die Wohnung weiterhin anmieten möchte, einen neuen separaten Mietvertrag abschliessen.